Eine GmbH wird im Mittelstand fast immer per Share Deal verkauft, also durch Übertragung der Geschäftsanteile beim Notar. Vom ersten Gespräch bis zum Closing vergehen typischerweise 6 bis 12 Monate. Steuerlich zahlt ein privater Gesellschafter rund 28,5 % auf den Gewinn, über eine Holding nur etwa 1,5 %. Der Holding-Vorteil zahlt sich allerdings nur aus, wenn der Erlös nicht direkt privat gebraucht wird.

Bevor ein Interessent Zahlen sieht, müssen die Zahlen verkaufsfähig sein: eine bereinigte BWA, also die betriebswirtschaftliche Auswertung ohne private Kosten und ohne Einmaleffekte, dazu Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre und eine nachvollziehbare Planung.
Danach folgt der eigentliche Prozess in festen Etappen. Ein anonymisiertes Kurzprofil, der Teaser, geht an ausgewählte Käufer. Wer Interesse zeigt, unterschreibt eine Vertraulichkeitsvereinbarung und erhält das Informationsmemorandum. Aus den Angeboten wird ein Käufer ausgewählt, mit dem eine Absichtserklärung (Letter of Intent) die Eckpunkte festhält: Kaufpreis, Struktur, Exklusivität, Zeitplan.
Dann prüft der Käufer das Unternehmen in der Due Diligence, der systematischen Prüfung von Finanzen, Steuern, Recht und Personal. Parallel wird der Kaufvertrag verhandelt. Die Übertragung von GmbH-Anteilen muss nach § 15 GmbHG notariell beurkundet werden, der Notar reicht anschließend die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein. Zwischen Unterschrift (Signing) und Übergang (Closing) liegen oft einige Wochen, etwa wenn Zustimmungen Dritter oder eine Finanzierung noch ausstehen.
Die Steuerlast hängt fast ausschließlich davon ab, wer die Anteile verkauft.
Hält eine natürliche Person die Anteile im Privatvermögen und ist mit mindestens 1 % beteiligt, greift § 17 EStG in Verbindung mit dem Teileinkünfteverfahren. 60 % des Veräußerungsgewinns werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Beim Spitzensteuersatz von 45 % plus Solidaritätszuschlag ergibt das eine effektive Belastung von rund 28,5 % auf den Gewinn, Kirchensteuer nicht eingerechnet.
Verkauft dagegen eine Holding-GmbH die Anteile an ihrer Tochter, gilt § 8b KStG. Der Gewinn ist zu 95 % steuerfrei, nur 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden mit rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. Effektiv bleiben etwa 1,5 %.
Ein Beispiel mit runden Zahlen: Ein Gesellschafter verkauft seine GmbH mit einem Veräußerungsgewinn von 2 Mio. €.
Die Differenz von rund 540.000 € wirkt allerdings vor allem als Steuerstundung. Das Geld liegt in der Holding, nicht auf dem privaten Konto. Wird es vollständig an den Gesellschafter ausgeschüttet, fallen noch einmal rund 26,4 % Abgeltungsteuer an. Netto bleiben dann rund 1,45 Mio. €, also fast dasselbe wie beim Verkauf aus dem Privatvermögen, und dazu kommen die laufenden Kosten der Holding für Buchhaltung und Jahresabschluss. Wir halten die Holding deshalb nur dann für sinnvoll, wenn der Erlös nicht kurzfristig privat gebraucht wird, ein längerer Anlagehorizont besteht und das Kapital in weitere Investments fließen soll, etwa in Beteiligungen, Immobilien oder ein Wertpapierdepot.
Bei Grundbesitz in der GmbH kommt ein weiterer Punkt hinzu: Gehen innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile auf einen Käufer über, fällt auch beim Share Deal Grunderwerbsteuer an.
Wer sein Unternehmen nach dem 55. Geburtstag verkauft, bekommt einmal im Leben einen Freibetrag von bis zu 45.000 € und zahlt auf den Rest einen ermäßigten Steuersatz. Der Freibetrag spielt bei größeren Unternehmensverkäufen kaum eine Rolle: Er schmilzt ab 136.000 € Gewinn ab und ist ab 181.000 € ganz weg. Wertvoll bleibt der ermäßigte Steuersatz, der für Gewinne bis 5 Mio. € gilt und die Steuerlast bei hohen Gewinnen um fast die Hälfte senkt. Diese Regel gilt allerdings nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG. Wer GmbH-Anteile privat hält, kann sie nicht nutzen, unabhängig vom Alter. Für ihn bleibt es bei den rund 28,5 % aus dem Beispiel oben.
Zum Vergleich: Ein Einzelunternehmer ab 55 käme bei 2 Mio. € Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz auf rund 26 %, also ungefähr auf dasselbe Niveau. Ohne die Regel wären es rund 46,5 %.
Beim Share Deal kauft der Käufer die Geschäftsanteile, die GmbH selbst bleibt unverändert bestehen, mit allem, was in ihr steckt. Beim Asset Deal verkauft die GmbH einzelne Wirtschaftsgüter: Maschinen, Kundenstamm, Marke, Vorräte. Der Kaufpreis fließt dann an die GmbH, nicht an den Gesellschafter.
Für den Verkäufer ist der Asset Deal steuerlich meist deutlich teurer. Der Gewinn wird zuerst in der GmbH mit rund 30 % versteuert, und erst bei der Ausschüttung an den Gesellschafter fällt die zweite Steuer an. Zusammen landet man schnell bei knapp 50 % Gesamtbelastung, gegenüber 28,5 % beim Share Deal aus dem Privatvermögen.
Käufer bevorzugen manchmal den Asset Deal. Sie können die gekauften Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis neu ansetzen und abschreiben, und sie übernehmen keine unbekannten Altlasten.
In der Praxis spricht trotzdem fast immer mehr für den Share Deal. Beim Asset Deal muss jedes Wirtschaftsgut einzeln bewertet, benannt und im Vertrag aufgeführt werden, von der Maschine bis zur Domain. Jeder Kunden-, Liefer- und Mietvertrag muss auf den Käufer übergehen, und dafür braucht es die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners. Jede dieser Zustimmungen ist eine Gelegenheit, Konditionen nachzuverhandeln oder abzuspringen. Kunden gehen verloren, Rahmenverträge werden nicht verlängert, und der Aufwand für Anwälte und Berater steigt deutlich. Wir halten den Share Deal bei einer GmbH deshalb für den Regelfall und den Asset Deal für die begründete Ausnahme, etwa wenn nur ein Teilbereich verkauft wird oder die GmbH Risiken trägt, die kein Käufer übernehmen will.
Beim Share Deal wechselt rechtlich nur der Eigentümer der GmbH. Vertragspartner bleibt die Gesellschaft, deshalb laufen Kunden-, Lieferanten-, Miet- und Arbeitsverträge grundsätzlich weiter, ohne dass jemand zustimmen muss.
Die Ausnahme sind Change-of-Control-Klauseln. Sie erlauben dem Vertragspartner eine Kündigung, wenn der Gesellschafter wechselt. Typisch finden sie sich in Mietverträgen, Rahmenverträgen mit Großkunden, Lizenzverträgen und Kreditverträgen der Bank. Eine solche Klausel beim größten Kunden kann einen Deal kippen, wenn sie erst in der Due Diligence auftaucht.
Mitarbeiter bleiben beim Share Deal ohne Weiteres bei der GmbH angestellt.
Verbindlichkeiten bleiben ebenfalls in der GmbH, auch die unbekannten. Genau deshalb verlangt der Käufer im Kaufvertrag Garantien und Freistellungen, etwa für Steuern aus der Zeit vor dem Verkauf. Der Kaufpreis wird in der Regel “cash free, debt free” verhandelt: Bankschulden werden vom Unternehmenswert abgezogen, freie Liquidität hinzugerechnet.
Zwei Positionen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Gesellschafterdarlehen des Verkäufers sollten vor oder mit dem Closing zurückgeführt oder ausdrücklich mitverkauft werden. Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer belasten die Bilanz und schrecken Käufer ab. Sie müssen vor dem Verkauf geregelt werden, etwa durch Auslagerung oder Übertragung auf die Holding.
Wer seine GmbH-Anteile erst kurz vor dem Exit steuerneutral in eine Holding einbringt, löst nach § 22 UmwStG eine 7-jährige Sperrfrist aus. Wird innerhalb dieser Zeit verkauft, wird der Gewinn rückwirkend nachversteuert, nur um 1/7 pro abgelaufenem Jahr reduziert. Eine Holding, die erst im Verkaufsjahr gegründet wird, bringt steuerlich fast nichts. Wer innerhalb der nächsten 10 Jahre einen Verkauf für möglich hält und das Geld danach weiter anlegen will, sollte die Struktur deshalb frühzeitig prüfen.
Ein weiterer Fehler betrifft die Zahlen. Bewertet wird im Mittelstand über ein Multiple auf das bereinigte EBIT, also das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Private Fahrzeuge, das zu hohe Gehalt der mitarbeitenden Familienmitglieder oder einmalige Beratungskosten verzerren dieses EBIT. Jeder Euro, der falsch dasteht, wird mit dem Multiple multipliziert. Bei einem Multiple von 5 drücken 40.000 € unbereinigte private Kosten den Unternehmenswert um 200.000 €.
Häufig unterschätzt wird auch die Abhängigkeit vom Inhaber. Hängen Kundenbeziehungen, Angebote und Entscheidungen an einer Person, sinkt das Multiple oder der Käufer verlagert einen großen Teil des Preises in einen Earn-out, eine erfolgsabhängige Nachzahlung über mehrere Jahre.
Ein typischer Fall: Eine Handels-GmbH mit 6 Mio. € Umsatz wird über ein Kaufangebot von 3 Mio. € verhandelt. In der Due Diligence fällt eine Change-of-Control-Klausel im Rahmenvertrag mit dem größten Kunden auf, der 35 % des Umsatzes ausmacht. Der Käufer senkt den Festpreis auf 2,2 Mio. € und verschiebt den Rest in einen Earn-out, der an die Verlängerung dieses Vertrags gekoppelt ist. Mit 2 Jahren Vorlauf wäre der Vertrag vorab neu verhandelt worden.
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