Die Grenze für das Geschäftsführergehalt in der GmbH zieht das Steuerrecht, und sie ist keine feste Zahl: Anerkannt wird, was ein fremder Geschäftsführer in einer vergleichbaren GmbH bekommen hätte. Die üblichen Jahresgesamtbezüge liegen je nach Umsatz und Branche zwischen rund 150.000 € und 243.000 €. Entscheidend ist dabei selten die Höhe allein, sondern ob sie belegbar ist.

Weit verbreitet ist die Annahme, es gebe eine feste Prozentgrenze vom Gewinn oder vom Umsatz, an die man sich halten muss. Eine solche Grenze existiert nicht. Über die Höhe entscheidet zunächst die Gesellschafterversammlung, und zivilrechtlich darf sie fast alles beschließen.
Die Begrenzung kommt aus dem Steuerrecht, und sie arbeitet nicht mit einem festen Betrag, sondern mit einem Vergleich. Geprüft wird nicht das Gehalt allein, sondern die gesamte Ausstattung. Dazu zählt alles, was die GmbH dem Geschäftsführer für seine Tätigkeit zuwendet: das feste Jahresgehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Tantieme, der geldwerte Vorteil aus dem Dienstwagen, Zuschüsse zur Kranken- und Rentenversicherung und der Aufwand für eine Pensionszusage. Wer nur auf das Fixum schaut und dann noch einen Firmenwagen und eine Pensionszusage obendrauf legt, liegt in der Summe schnell deutlich höher als gedacht.
Angemessen ist die Gesamtausstattung dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer sie auch einem fremden Dritten gezahlt hätte. Das ist keine exakte Zahl, sondern ein Korridor. In der Betriebsprüfung entscheidet deshalb selten die Höhe allein, sondern die Frage, ob sich dieser Korridor belegen lässt.
In der Prüfung laufen üblicherweise vier Fragen nebeneinander, die zusammen ein Bild ergeben.
Am stärksten wiegt der externe Fremdvergleich. Finanzämter und Finanzgerichte greifen dafür auf anerkannte Gehaltsstrukturuntersuchungen zurück, in erster Linie auf die BBE-Vergütungsstudie. Sie erfasst dieselben Bestandteile, die auch steuerlich zur Gesamtausstattung gehören, und ist deshalb als Vergleichsmaßstab akzeptiert. Liegt die Vergütung innerhalb der üblichen Bandbreite für Branche und Umsatzgröße, ist der Punkt meist erledigt.
Daneben steht der interne Betriebsvergleich. Als Orientierung hat sich der Wert eingebürgert, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer etwa das 2,5-fache dessen verdient, was der zweitbestbezahlte Mitarbeiter der GmbH bekommt. Die BBE-Daten bestätigen diese Größenordnung, mit höheren Werten im Großhandel (2,62) und bei Dienstleistern (2,94). Eine feste Grenze ist das nicht, für kleine Gesellschaften mit wenig Personal aber ein Punkt, der in der Diskussion schnell aufkommt.
Dazu kommt der Blick auf den Gewinn. Der GmbH sollte nach Abzug der Geschäftsführerbezüge noch ein angemessenes Ergebnis bleiben. Eine Vergütung, die den Gewinn dauerhaft auf null drückt, wird kritisch gesehen, auch wenn der externe Vergleich für sich genommen passt.
Und schließlich die Formalie: klare, im Voraus getroffene Vereinbarung, zivilrechtlich wirksam beschlossen, und tatsächlich so durchgeführt wie vereinbart. Bleibt das Gehalt monatelang stehen, weil die Liquidität klemmt, ist die Vereinbarung faktisch nicht durchgeführt.
Wie ernst das Thema ist, zeigt sich daran, dass das Geschäftsführergehalt bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu den häufigsten Streitpunkten in Betriebsprüfungen zählt.
Der Jahresumsatz ist der stärkste einzelne Faktor. Die folgenden Werte sind die durchschnittlichen Jahresgesamtbezüge aus der BBE-Strukturuntersuchung mit Daten aus 2024, an denen sich Prüfer und Berater orientieren.
Die Branche verschiebt das Bild noch einmal deutlich. Im Durchschnitt liegen Geschäftsführer in der Industrie mit 246.313 € vorn, gefolgt vom Großhandel mit 195.255 € und den Dienstleistern mit 177.797 €. Handwerk (158.441 €) und Einzelhandel (151.301 €) bilden das untere Ende. Der Median über alle Wirtschaftszweige liegt bei 195.426 €, wer darüber liegt, verdient besser als die Hälfte seiner Kollegen.
Zwei Einordnungen dazu, damit die Zahlen richtig eingesetzt werden. Erstens sind das Durchschnittswerte, keine Obergrenzen. Die Studie weist auch obere Quartile und Höchstwerte aus, und die höchste erfasste Einzelvergütung lag bei über 2,6 Mio. €. Zweitens sind sie ein Einstieg in die Einordnung, nicht das Ende. Genauer wird das Bild, wenn Branche, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Ertragslage und der Status als Allein- oder Mitgeschäftsführer zusammen ausgewertet werden. Wird die Vergütung in einer Prüfung ernsthaft beanstandet, braucht es diesen individuellen Auswertungsbericht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht gewährt hätte. Beim Gehalt passiert das in zwei Varianten: der Höhe nach (der Betrag ist unangemessen) oder dem Grunde nach (die Vereinbarung war formal nicht sauber).
Eine typische Fallkonstellation:
Eine Dienstleistungs-GmbH macht 4 Mio. € Umsatz mit 12 Mitarbeitern. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer bezieht 240.000 € Fixum, 40.000 € Tantieme und 20.000 € geldwerten Vorteil aus dem Dienstwagen, zusammen 300.000 € Gesamtausstattung. Der zweitbestbezahlte Mitarbeiter, der Vertriebsleiter, verdient 90.000 €.
Der Prüfer rechnet: extern liegt der Durchschnitt der Größenklasse bei rund 194.000 €, intern ergibt der Faktor 2,5 einen Wert von 225.000 €. Er erkennt 225.000 € an. Die Differenz von 75.000 € wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und ist damit keine Betriebsausgabe mehr. Bei rund 30 % Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, sind das etwa 22.500 € Steuernachzahlung pro Jahr. Über drei geprüfte Jahre rund 67.500 €, dazu Nachzahlungszinsen von aktuell 1,8 % pro Jahr, die 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres zu laufen beginnen.
Auf Gesellschafterebene wird der Betrag in einen Kapitalertrag umqualifiziert. Darauf sollte man sich nicht als Rettung verlassen: Ob das im Ergebnis entlastet, hängt vom persönlichen Steuersatz und der gewählten Besteuerung der Kapitalerträge ab. Die Mehrbelastung in der GmbH bleibt in jedem Fall bestehen, weil die Betriebsausgabe entfällt. Wir halten deshalb die sichere Zone des Vergleichskorridors für den besseren Zielwert als das Maximum: Der Effekt einer Vergütung, die den Korridor ausreizt, ist überschaubar, das Risiko einer rückwirkenden Korrektur über mehrere Jahre ist es nicht.
Besonders sensibel ist die Tantieme. Die Finanzverwaltung sieht die 75/25-Regel als Indiz: Mindestens 75 % der Bezüge sollen fest sein, höchstens 25 % erfolgsabhängig. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass ein höherer variabler Anteil nicht automatisch zur verdeckten Gewinnausschüttung führt, sondern eine Einzelfallprüfung auslöst. Härter verteidigt wird die 50 %-Grenze: Die Gewinntantieme darf maximal die Hälfte des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern ausmachen. Reine Umsatztantiemen werden regelmäßig beanstandet, weil sie unabhängig vom Ergebnis Geld aus der Gesellschaft ziehen. Anerkannt werden sie nur in Ausnahmefällen, etwa in der Aufbauphase, und dann nur zeitlich und der Höhe nach begrenzt.
Beherrschend ist man in der Regel ab mehr als 50 % der Stimmrechte, unter Umständen auch darunter, wenn mehrere Gesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgen.
Die Vereinbarung zur Vergütung muss klar, eindeutig, zivilrechtlich wirksam und vor allem im Voraus getroffen sein. Rückwirkung ist ausgeschlossen. Der Klassiker: Im November zeichnet sich ein gutes Jahr ab, der Geschäftsführer beschließt eine Gehaltserhöhung rückwirkend zum 1. Januar und zahlt die Differenz für 10 Monate nach. Der Prüfer streicht diese Nachzahlung vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung, obwohl das erhöhte Gehalt der Höhe nach völlig angemessen wäre. Dasselbe passiert bei einer Tantieme, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen wird.
Genauso wichtig ist die tatsächliche Durchführung. Vereinbart ist die Auszahlung zum Monatsende, gezahlt wird aber unregelmäßig, wenn es die Liquidität hergibt: Das schwächt die gesamte Vereinbarung. Lässt sich das Gehalt vorübergehend nicht auszahlen, ist der saubere Weg eine im Voraus beschlossene, befristete Herabsetzung, nicht das stille Stehenlassen.
Bei der Tantieme raten wir inhabergeführten GmbHs, in denen Gesellschafter und Geschäftsführer dieselbe Person sind, zu einem kleinen Anteil oder ganz ohne. Der Effekt ist ohnehin begrenzt, weil das Geld in beiden Fällen bei derselben Person landet. Was verloren geht, ist Planbarkeit: Ein schwankender Bezug erschwert die Liquiditätsplanung im Unternehmen und macht die private Seite vom Ergebnis eines einzelnen Jahres abhängig. Anders liegt der Fall bei Fremdgeschäftsführern oder Minderheitsgesellschaftern, wo die Tantieme tatsächlich eine Anreizfunktion hat.
Für die Struktur sind drei Punkte maßgeblich:
Bei der Altersvorsorge weichen wir vom verbreiteten Rat ab. Die klassische Pensionszusage direkt aus der GmbH war jahrzehntelang das Standardinstrument, sie erzeugt aber eine Rückstellung in der Bilanz, die die Eigenkapitalquote drückt, die Bonität bei der Bank verschlechtert und beim späteren Unternehmensverkauf regelmäßig zum Problem wird, weil kaum ein Käufer eine fremde Pensionsverpflichtung übernehmen will. Für die meisten Mittelständler halten wir den Aufbau im Privatvermögen über einen breit gestreuten Aktien-ETF für die bessere Option. Die Kosten sind niedrig, das Vermögen ist jederzeit verfügbar, es hängt nicht am Schicksal der GmbH und blockiert später keinen Unternehmensverkauf. Voraussetzung ist ein Geschäftsführergehalt, das den Aufbau überhaupt zulässt. Wer bereits eine Pensionszusage hat, sollte spätestens 5 Jahre vor einem geplanten Verkauf klären, wie sie ausgelagert oder abgefunden wird.
Bleibt die Frage, die fast jeder Unternehmer stellt: Gehalt oder Ausschüttung? Gehalt mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer, Ausschüttungen nicht. Bis zum Einstieg in den Spitzensteuersatz von 42 % ist das Gehalt in aller Regel deutlich günstiger als die Ausschüttung. Bis zu dieser Grenze sollte deshalb immer Gehalt fließen, soweit die Ertragslage der GmbH es hergibt. Darüber wird der Abstand kleiner und die Abwägung individueller. Wir raten trotzdem zum soliden Fixgehalt in der Mitte des Vergleichskorridors. Es macht die private Liquidität planbar, es hält den Unternehmer unabhängig vom Ergebnis eines einzelnen Jahres, und Banken beurteilen die private Bonität daran. Ein künstlich niedrig gehaltenes Geschäftsführergehalt spart zwar Steuern, erschwert aber oft die private Planung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
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